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Autor
Oliver Vack
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Wann muss eine Website barrierefrei sein? Fristen, Pflichten und Praxis
Kurz gesagt: Eine Website muss barrierefrei sein, wenn sie zu einer öffentlichen Stelle gehört. Oder wenn ein Unternehmen damit Verbrauchern einen digitalen Dienst anbietet, etwa einen Online-Shop. Öffentliche Stellen sind seit Jahren verpflichtet, Unternehmen seit dem 28. Juni 2025 über das BFSG. Maßstab ist in beiden Fällen WCAG 2.1 AA. Hier lesen Sie, wen welche Frist trifft und wie Sie Ihren Fall einordnen — ohne Juristendeutsch.
Öffentliche Stellen: seit Jahren Pflicht
Behörden, Ämter und viele Einrichtungen mit öffentlicher Aufgabe müssen barrierefrei sein. Grundlage sind BGG und BITV 2.0, dahinter die EU-Richtlinie 2016/2102. Die Fristen sind längst aktiv: neue Websites seit 23. September 2019, ältere seit 23. September 2020, mobile Apps seit 23. Juni 2021.
Dazu kommen zwei Pflichten, die oft fehlen: eine Erklärung zur Barrierefreiheit und ein Meldeweg für Barrieren. Websites des Bundes brauchen zusätzlich Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Unternehmen: das BFSG seit Juni 2025
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch Unternehmen. Es trifft vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shops, Buchungen, Kundenkonten, Banking. Reine Informations-Websites und reines B2B fallen in der Regel nicht darunter.
Oft falsch verstanden: Es gibt eine echte Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer unter 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme, ist bei Dienstleistungen ausgenommen — bei Produkten nicht. Das ist etwas anderes als die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung, die man begründen und dokumentieren muss.
Wer schon vor dem Stichtag Verträge geschlossen hat, hat bis zum 27. Juni 2030 Zeit. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 €. In der Praxis geht es aber zuerst um Nachbesserung, nicht ums Strafen.
Was heißt WCAG 2.1 AA konkret?
WCAG 2.1 AA ist der technische Maßstab, international anerkannt und über die Norm EN 301 549 rechtlich verankert. Dahinter stehen vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
Praktisch heißt das zum Beispiel: ausreichender Kontrast (mindestens 4,5:1 bei normalem Text), volle Bedienung per Tastatur, ein sichtbarer Fokus, sinnvolle Alt-Texte und eine saubere Überschriften-Struktur. WCAG 2.2 ist bereits fertig, in der EU-Norm aber noch nicht verbindlich — als Ausblick lohnt sie sich trotzdem.
Automatischer Check oder Overlay: warum beides nicht genügt
Automatische Tests erkennen nur rund 30–40 % der Kriterien. Den Rest prüft ein Mensch: Tastaturbedienung, Fokus-Reihenfolge, Screenreader-Ausgabe und ob ein Alt-Text das Bild wirklich beschreibt. Ein Overlay-Plugin legt sich nur über die Seite, ändert den Code nicht und gilt nicht als Nachweis.
Wie finde ich heraus, ob meine Website barrierefrei sein muss?
Zwei Fragen genügen meist. Sind Sie eine öffentliche Stelle? Dann gilt die BITV 2.0. Bieten Sie Verbrauchern einen digitalen Dienst wie einen Online-Shop? Dann greift das BFSG. Trifft beides nicht zu, ist Barrierefreiheit freiwillig — sie lohnt sich aber, weil Ihre Seite für mehr Menschen nutzbar wird. Bei Mischformen schauen Sie jeden Bereich einzeln an. Gern ordne ich Ihren Fall mit Ihnen ein — vor allem für Betriebe und öffentliche Stellen in Brandenburg und dem Raum Potsdam.
Häufige Fragen
Gilt das auch für eine reine Firmen-Website ohne Shop?
Meist nicht. Ohne öffentliche Aufgabe und ohne digitalen Verbraucherdienst (Shop, Buchung, Konto) gibt es derzeit keine generelle Pflicht. Sinnvoll ist WCAG 2.1 AA trotzdem: Die Seite wird nutzbarer, besser auffindbar und wirkt seriöser. Im Zweifel ordne ich Ihren Fall kurz mit Ihnen ein.
Welche Frist gilt für das BFSG?
Für neue Angebote gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025. Vorher geschlossene Verträge dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen. Eine allgemeine Schonfrist für neue Seiten gibt es nicht — wer jetzt startet, baut am besten gleich barrierefrei.
Sind kleine Unternehmen ausgenommen?
Teilweise. Kleinstunternehmen mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Sobald Sie Produkte in den Verkehr bringen, gilt die Ausnahme nicht. Die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung ist ein anderer Fall und muss begründet werden.
Reicht ein automatischer Scan?
Nein. Ein Scan findet nur einen Teil der Barrieren. Die wichtigen Prüfungen mit Tastatur und Screenreader macht ein Mensch. Am besten kombiniert man beides: ein automatischer Schnelltest, dann die manuelle Prüfung der kritischen Wege wie Navigation, Formulare und Checkout.

